AGB

Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Angebot, Vertragsabschluß und Vertragsinhalt

1. Allen Lieferverträgen mit uns einschl. Reparaturverträgen liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Sie werden vom Besteller mit Auftragserteilung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.

Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur mit unserer schriftl. Zustimmung.

2. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftl. Bestätigung und entsprechend ihrem In­halt oder durch Lieferung zustande.

3. Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes aufgrund technischen Fortschritts ohne vor­herige Ankündigung vor.

4. Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf diese Erfordernis kann nicht verzichtet werden.

5. Der Besteller ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne unsere Zustimmung auf dritte zu übertragen.

 

II. Preise und Zahlungsbedingungen

 

1. Unsere Preise verstehen sich in DM ab Werk. Siehe auch VI, 1. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse.

3. Bei einem Bestellwert ab 100.000.- DM sind 40% des Auftragvolumens bei Bestellung, 30% bei Lieferung und 30% bei Abnahme bürgschaftsfrei fällig.

4. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftig gestellten Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht statthaft. Dasselbe gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts seitens des Bestellers.

 

III. Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Stundung

 

1. Bei verspäteter Zahlung oder Stundung sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung eines größeren tatsächlichen Verzugsscha­dens berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zuzüglich Mehrwertsteuer zu verlangen.

2. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähig­keit des Bestellers vor, so können wir die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen und die sofortige Vorauszahlung aller, auch der noch nicht fälligen Forderungen einschl. Wechsel und gestundeter Beträge oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen.

Kommt der Besteller unserem Verlangen auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und dem Besteller die bis dahin entstandenen Kosten einschl. entgangenem Gewinn in Rechnung zu stellen.

 

IV. Lieferzeit

 

1. Die besonders zu vereinbarende Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluß, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie nicht vor Eingang einer eventl. vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.

2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbe­reitschaft mitgeteilt ist.

Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Bestellers verlängern die Lieferzeit angemessen.

Dasselbe gilt bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, wie z.B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile. Dasselbe gilt, wenn die genannten Umstände bei unseren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse sind von uns dem Besteller baldmöglichst mitzuteilen. Ist die Lieferung aufgrund dieser Umstände unmöglich, können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne daß dem Besteller deswegen irgendwelche Ansprüche zustehen.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Ver­zuges eintreten.

 

V. Lieferverzug

 

Liegt eine von uns verschuldete Lieferverzögerung vor, kann der Besteller uns schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, mit dem Hinweis, daß er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Weitergehende Schadensersatzansprüche, insbes. gem. §§286 und 326 BGB, werden - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.

 

VI. Lieferung, Versicherung, Gefahrenübergang

 

1. Wir liefern ab Werk.

2. Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

3. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.

4. Der Versand erfolgt unversichert. Gefahrenübergang auf den Abnehmer erfolgt, wenn die Ware das Werk verläßt. Auf Wunsch wird eine Transportversicherung auf Kosten des Abnehmers abgeschlossen.

 

VII. Annahmeverzug, Bestellung auf Abruf

 

1. Nimmt der Besteller den Vertragsgegenstand nicht fristgemäß ab, so sind wir berechtigt, entweder ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig darüber zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

In diesem Fall sind wir berechtigt, bei Veränderung der Kostenfaktoren zwischen vereinbarter und tatsächlich erfolgter Abnahme eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen.

Unberührt davon bleiben unsere Rechte, nach Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Verlangen wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung, können wir 20% des vereinbarten Preises als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Wir behalten uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.

2. Bestellungen, die von uns auf Abruf bestätigt werden, müssen, sofern nichts besonderes vereinbart ist, spätestens innerhalb eines Jahres ab Bestelldatum abgenommen werden. Dasselbe gilt bei Terminrückstellungen oder nachträglicher "auf Abruf-Stellung".

Bei Nichtabruf innerhalb der genannten Frist gilt Ziffer 1 entsprechend.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

 

1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Besteller.

2. Der Besteller darf unsere Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur solange er nicht in Zahlungsverzug ist, veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z.B. Sicherungungsübereignung, Verpfändung) ist er nicht berechtigt.

Kaufpreis- oder Werklohnforderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe unserer Rechnungswerte bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen an uns abgetreten. Der Besteller ist widerruflich berechtigt, diese Forderungen einzuziehen.

3. Wir sind verpflichtet, uns zustehende Sicherungen auf Verlangen nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als sie die zu sichernden offenen Forderungen um mehr als 20% übersteigen.

4. Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, oder wenn Zwangsvollstreckungen oder Wechselproteste gegen den Be­steller vorkommen, sind wir befugt, unsere Vorbehaltsware an uns zu nehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

5. Von einer Pfändung oder anderer Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware durch Dritte muß uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen. Alle uns durch solche zugriffe Dritter entstehenden Kosten trägt der Besteller.

 

IX. Mängelrügen

 

1. Mängelrügen in Bezug auf Art, Qualität und Quantität unserer Lieferung müssen bezügl. erkennbarer Mängel spätestens in­nerhalb 10 Tagen nach Empfang, bezügl. versteckter Mängel unverzüglich nach Entdeckung bei uns erhoben werden, sonst gilt die Lieferung als genehmigt.

2. Mängelrügen, die von uns nicht anerkannt werden, entbinden den Besteller nicht von seiner Zahlungspflicht. Im Fall von anerkannten Mängelrügen dürfen Zahlungen vom Besteller nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

 

X. Gewährleistung und Haftung

 

1. Wir leisten für die von uns hergestellten Liefergegenstände insgesamt für 12 Monate ab Empfang der Lieferung Gewähr nach den folgenden Bestimmungen:

a) Während der ersten 6 Monate sind alle diejenigen Teile unentgeltlich einschließlich Nebenkosten nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die sich in Folge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbes. wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Beanstandete Geräte hat der Besteller auf unseren Wunsch uns in ursprünglich geliefertem Zustand gegen Kostenerstattung einzusenden.

Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit.

Keine Mängelhaftung wird übernommen für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder Nach­lässige Behandlung oder Wartung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Einbauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind.

Auch wird durch seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten unsere Gewährleistungspflicht aufgehoben.

Ist Nachbesserung oder Ersatz nicht möglich oder endgültig fehlgeschlagen oder wird sie unzumutbar verzögert, so kann der Besteller Minderung des Preises verlangen. Kommt zwischen Besteller und uns eine Einigung über die Minderung nicht zustande, so kann der Besteller auch Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen einschl. Schadenersatzansprüchen wegen Folgeschäden und aus der Durchführung der Nach­besserung und Neulieferung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns vorliegt bzw. für das Fehlen zugesi­cherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

b) Nach Ablauf von 6 Monaten seit Empfang der Lieferung leisten wir freiwillig weitere 6 Monate Gewähr in der Weise, daß wir unsere Liefergegenstände, die nachweisbar in Folge eines Fabrikations-, Material- oder Konstruktionsfehlers un­brauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind, nach unserer Wahl reparieren oder durch mangelfreie Gegenstände ersetzen. Wir tragen die unmittelbaren Kosten der Reparatur oder des Ersatzstückes, der Besteller die Ne­benkosten, z.B. für Versand, Aus- und Einbau, Arbeitszeit, Reisekosten, Spesen usw.

Alle sonstigen Gewährleistungsansprüche insbes. das Recht auf WANDELUNG, Minderung auch im Fall des Fehlschla­gens von Nachbesserung bzw. Neulieferung sowie Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.

Diese Nachbesserung bzw. Neulieferung für weitere 6 Monate erfolgt nur unter der Voraussetzung der vollständigen vorherigen Bezahlung des vereinbarten Preises für die Liefergegenstände.

2. Abweichend von vorstehender Ziffer 1 beschränkt sich unsere Gewährleistung und Haftung für Fremderzeugnisse oder für von uns nicht selbst hergestellte Teile auf die Abtretung der Ansprüche gegen unsere Lieferanten, soweit der Mangel nicht in unserem Verantwortungsbereich liegt. Schlägt die Befriedigung im Rahmen der abgetretenen Rechte z. B. wegen Konkurs fehl, so haften wir ersatzweise nur im Rahmen dieser Bedingungen.

3. Wie haften weder für direkte noch für indirekte Schäden, seien sie materiell oder immateriell, die sich aus der Nutzung unserer Anlagen, Software oder Bedienungsanleitungen ergeben.

 

XI. Haftung für Nebenpflichten und unerlaubte Handlung, Verjährung

 

1. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift sowie Vorschläge, Berechnungen, Projektierungen usw. sollen dem Besteller lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Produkte erläutern. Sie befreit den Besteller nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu über­zeugen.

2. Kann durch schuldhafte Verletzung der uns obliegenden Nebenpflichten auch vor Vertragsabschluß, z. B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder falsche Anleitung der Vertragsgegenstand nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten für unsere Haftung unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelung unter Ziffer X dieser Bedingung entspre­chend.

3. Für die Verletzung von Nebenpflichten, positive Vertragsverletzung, sowie unerlaubte Handlung, sind wir bzw. unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen im Rahmen des gesetzlich Zulässigen nur bei grober Fahrlässigkeit oder im Vorsatz zum Schadensersatz verpflichtet.

Die gesetzlichen Verjährungsvorschriften für Gewährleistungsansprüche (6 Monate nach Empfang der Lieferung) gelten auch für evtl. Ansprüche des Bestellers aus der Verletzung von Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung.

 

XII. Muster, Zeichnungen, Software

 

1. An Zeichnungen, Mustern und anderen Unterlagen - mit Ausnahme von Werbedrucksachen - erhalten wir unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden und müssen uns auf unser Verlangen hin zurückgegeben werden.

2. Soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, dürfen keine Kopien von oder Änderungen an unserer gelieferten Software vorgenommen werden.

 

XIII. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

 

1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz unserer Firma in München.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

3. Für sämtl. gegenwärtigen und künftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern eines öffentl. rechtlichen Sondervermögens wird als ausschließlicher Gerichtsstand München vereinbart.

Bei Lieferungen ins Ausland können wir nach unserer Wahl, auch in der Hauptstadt des Landes, in dem der Besteller seinen Sitz hat, Klage erheben.

 

Ausgabe März 2010